Unter Förderung des Bundesumweltministeriums in Zusammenarbeit mit:
TU Berlin - Fachgebiet Landschaftsplanung, insb. Landschaftspflegerische Begleitplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung
TU Freiberg - Prof. Dr. Rainer Wolf; Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Professur für Öffentliches Recht
RA Rüdiger Nebelsieck (LL .M) - Master in Environmental Law & Fachanwalt für Verwaltungsrecht; Kanzlei v. Döhren · Mohr
Traditionell zwar lange insbesondere durch Schifffahrt oder Fischfang genutzt, erleben die Meeresgebiete einen deutlichen Strukturwandel. Neben Bodenabbau, Öl- und Gasförderung, Militär werden die traditionellen Meeresnutzungen künftig durch neue Nutzungen wie Offshore-Windparks (und deren Folgenutzung) sowie Aqua- bzw. Marikulturen ergänzt. Aus der Analyse der gegenwärtigen Nutzungen in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und dem Flächenbedarf der noch in Planung befindlichen zukünftigen Meeresnutzungen, wird deutlich, dass Konflikte und Flächenkonkurrenzen zu erwarten sind. Diese müssen gemindert bzw. ganz vermieden werden, um letztendlich die Potenziale der AWZ möglichst effizient und nachhaltig nutzen zu können.
Eine umfassend integrierte Bewertung und eine Abwägung der verschiedenen Nutzungsinteressen findet bisher anlagenbezogen im Hinblick auf konkrete Projekte (Offshore-Windparks) statt. So erscheint es nahe liegend, die Nutzungen in der AWZ ähnlich wie an Land in ihrer räumlichen Verteilung durch die Raumordnung zu steuern. Die landbezogene Raumordnung und ihre Instrumente lassen sich jedoch nicht (ohne Weiteres) auf den Meeresraum ausdehnen. Mit der Novellierung der ROG durch den Gesetzentwurf zum EAG BAU wird die Forderung einer Steuerung der Raumnutzung in der AWZ aufgegriffen und die Rechtsgrundlage für eine Raumordnung des Bundes in der deutschen AWZ geschaffen. Eine solche Raumordnungsstrategie in der AWZ muss den Schutz der Meeresumwelt integrieren. Damit sind zukünftig auch Naturschutzbelange in die Raumordnung einzubringen. Damit dieses möglicht erfolgreich und effektiv geschehen kann, müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Für den Bereich der AWZ und angrenzend darüber hinaus für die 12 SM-Zone und die AWZ der Nachbarländer müssen Ziele des Naturschutzes benannt werden. Es müssen rechtssichere Methoden und Verfahren vorliegen, mit denen eine Integration der Naturschutzziele in die Raumplanung, sowohl über Nutzungssegregation als auch über eine naturschutzverträgliche Gestaltung der Nutzungen erfolgen kann.