1. Um zu einem leistungsfähigen Coastal Energy Management zu gelangen, bedarf es – teilweise substantieller – Veränderungen des rechtlichen Rahmens und der Implementationsstrukturen.
2. Fixpunkte auch künftiger normativer Ausformungen sind der unterschiedliche Rechtsstatus der Ausschließlichen Wirtschaftszone, der 12-Seemeilen-Zone und des Festlands, der föderalistische Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland sowie weitere verfassungsrechtliche Gewährleistungen und schließlich auch europarechtliche Vorgaben. Sie können nicht zur Diskussion gestellt, müssen vielmehr aufgenommen und angemessen entfaltet werden.
3. Essentiell für das künftige Energierecht ist die Überwindung der Inkohärenz zwischen den einzelnen Normwerken, weiterhin die Schaffung von Beständigkeit, was Rechtsänderungen in kurzen Intervallen ausschließt. Das gilt nicht zuletzt für die rechtlichen Grundlagen, die die Förderung Erneuerbarer Energien betreffen.
4. Vom Gesetzgeber und von den Normanwendern ist möglichst rasch zu klären, welche materiell- und verfahrensrechtlichen Standards gelten – und zwar bezogen auf alle betroffenen geographischen Bereiche und abgestimmt zwischen ihnen. Harmonisierungsbedarf besteht insbesondere im Verhältnis zwischen Seerecht, Energierecht, Planungsrecht, Umweltrecht und Bergrecht.
5. Für den Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone bedarf das Verhältnis zwischen der räumlichen Gesamtplanung (inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung) und der Zulassung der einzelnen Vorhaben in besonderer Weise der Fein- und Neujustierung. Dabei sind Ansätze, die sich für das Festland und die 12-Seemeilen-Zone bewährt haben, nach Möglichkeit zu übernehmen.
6. Der Neuregelungsbedarf schließt auch die Implementationsstrukturen mit ein. Berührt ist dabei sowohl die prinzipielle Verankerung der für die Planungs- und Zulassungsentscheidungen verantwortlichen Behörde(n) als auch die kompetenzmäßige Ausgestaltung im Einzelnen und die Organisation der Verwaltungsabläufe.